Die Formalitäten

Das Au Pair bekommt von der Agentur Einladungspapiere zugeschickt, mit diesen muss es in seinem Heimatland zur Botschaft des Landes in dem die Gastfamilie wohnt, um ein Au Pair Visum zu beantragen. Im Anschluss daran wird evtl eine Arbeitserlaubnis eingeholt, und möglicherweise wird die Ausländerbehörde des jeweiligen Landes die Gastfamilie auffordern, vorzusprechen.
Wenn das Arbeitsamt und die Ausländerbehörde dem Antrag zustimmen, so kann das Au Pair das Au Pair Visum bei der Botschaft abholen. Danach darf das Au Pair anreisen.

Diese notwendigen Vorgänge können unter Umständen bis zu mehreren Monaten dauern, hierbei sollte man also geduldig sein und abwarten. Die Au Pair Agentur wird in solchen Fällen sicherlich Auskünfte über den aktuellen Status der Vorgänge einholen und versuchen, alles ein wenig zu beschleunigen.
Sie sollten sich auf alle Fälle auf kleinere Probleme oder Verzögerungen vorbereiten!


Informationen zur Beschäftigung einer Au-pair-Kraft


Eine Gastgeber-Familie darf eine ausländische Au-pair-Kraft beschäftigen, wenn
  • sie das Au-pair-Verhältnis der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice spätestens zwei Wochen vor Beginn der Tätigkeit von der Gastgeber-Familie angezeigt hat und

  • das Arbeitsmarktservice darüber eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat. Die Anzeigebestätigung gilt zunächst für sechs Monate und kann unter bestimmten Voraussetzungen um weitere sechs Monate verlängert werden (siehe unten).

Antragsnachweise

Um Ihre Anzeige möglichst rasch beantworten zu können, legen Sie bitte eine Ausfertigung des von beiden Vertragspartnern unterfertigten Au-pair-Vertrages und den Nachweis über den Deutschunterricht des Au-pair in seinem Heimatland vor.

Das Arbeitsverhältnis mit einer Au-pair-Kraft

Für die Beschäftigung von Au-pair-Kräften gilt das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAG), das unter anderem arbeitsrechtliche Ansprüche, wie Urlaub oder Entgeltfortzahlung bei Erkrankung regelt. Darüber hinaus sind auch die speziellen Regelungen des Mindestlohntarifs fü Au-pair-Kräfte zu beachten.

Anzuwenden ist auch das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG): der/die Gastgeber/in hat für die Au-pair-Kraft Beiträge nach dem BMSVG zu zahlen. Nähere Informationen über die zu setzenden Schritte (Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse, Abwicklung der Beitragszahlung, etc.) finden Sie auf der Homepage www.betrieblichevorsorgekassen.at .

Die Entlohnung der Au-pair-Kraft richtet sich nach dem Mindestlohntarif für Au-pair-Kräfte. Dieser sieht derzeit für nach dem 31.12.2008 geschlossenen Au-pair-Verträge ein Entgelt von € 357,74 bei einer Arbeitszeit (inkl. Arbeitsbereitschaft) von 20 Stunden/Woche vor.

Kranken- und Unfallversicherung

Für die Beschäftigung einer Au-pair-Kraft ist auch eine Anmeldung zur gesetzlichen Sozialversicherung erforderlich (ASVG). Die volle freie Station und die Verpflegung sowie Beträge, welche die Gastgeberfamilie für den privaten Krankenversicherungsschutz der Au-pair-Kraft, sowie für deren Teilnahme an Sprachkursen und kulturellen Veranstaltungen aufwendet, werden jedoch - gemäß einer Sonderregelung im ASVG - nicht zum Entgelt gerechnet und sind somit beitragsfrei. Bei einer Beschäftigung der Au-pair-Kraft unter der Geringfügigkeitsgrenze genügt die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung. Näheres dazu erfahren Sie bei Ihrer zuständigen Gebietskrankenkasse.

Eine Krankenversicherung kann für die Au-pair-Kraft bei einer privaten Versicherungsanstalt abgeschlossen werden. Eine im Ausland abgeschlossene Krankenversicherung ist nur dann ausreichend, wenn diese auch in Österreich leistungspflichtig ist.

Au-pair-Kräfte aus Drittstaaten erhalten jedenfalls nur dann einen Einreise- und Aufenthaltstitel, wenn sie über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen.

Gebühren und Abgaben

Die Vorschreibung der Gebühren und Abgaben erfolgt gemeinsam mit der abschließenden Erledigung Ihrer Eingabe.
Gebühren und Abgaben können durch Barzahlung (an der Kasse Ihrer AMS-Geschäftsstelle) oder mit Erlagschein erstattet werden; eventuelle weitere Zahlungsmöglichkeiten erfahren Sie von Ihrer AMS-Geschäftsstelle.

Download des Formulars zur Anzeige eines Au-Pair-Verhältnisses beim AMS

Stand: 28.07.2009